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Freitag, den 19. Juli 2013

Lahmer, doch kluger Zeuge

 
.   Ein Tetraplegiker verklagte eine Gaststätte auf Einhaltung der Behindertenvorkehrungen des Americans with Disabilities Act und verpasste die Frist zur Benennung seines Sachverständigen. Deshalb nahm er dessen Feststellungen über Verstöße in seine eigene Erklärung als Beweisangebot auf. Das Gericht wies die Klage ab, weil er die Messungen nicht selbst vornahm.

Im Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco gewann der Gelähmte. Am 18. Juli 2013 bezeichnete es im Fall Strong v. Valdez Fine Foods die Erklärung als zulässigen Beweis. Erstens hat er die Messungen und Ergebnisse beobachtet, auch wenn er die Messgeräte nicht bediente, und kann somit ein eigenes Zeugnis abgeben. Zweitens hat er als Gelähmter besondere Erfahrungen mit Hindernissen und kann ein qualifiziertes Urteil über sie erteilen.

Die grundsätzliche Eignung der Erklärung garantiert keinen Sieg. Den Geschworenen ist im neuen Prozess die Beweiswürdigung vorbehalten. Die Jury kann dem Klägerzeugnis ebenso viel Wert wie einem Gutachter beimessen - oder auch weniger. Die Urteilsbegründung besitzt über diesen Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung für die Eignung von Laienzeugen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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