Es hielt die Ortungsdaten ohne Durchsuchungsbeschluss mit besonderem Verdachtsmoment für verfassungsunvereinbar, während sich der Staat auf das Bundesgesetz Stored Communications Act mit seinen laxeren Anforderungen berief. Am 30. Juli 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks im Fall In re: Application of the United States of America for Historical Cell Site Data zugunsten des Staats und stellte fest, dass im Einzelfall das Gesetz verfassungsvereinbar sein kann.
Den Umständen, dass die Verbindungsdaten zunächst dem Kunden gehören und nicht freiwillig an den Telefonanbieter übertragen werden, hatte der Gesetzgeber bereits beim Erlass des SCA Rechnung getragen und sorgfältig gegen das Staatsinteresse abgewogen. Auch ohne einen konkreten Verdacht zu artikulieren, hat der Staat einen Anspruch auf die Überlassung der Daten vom Anbieter.
Das Gericht in New Orleans erklärt ausdrücklich, dass diese Entscheidung nicht den Fall betrifft, dass der Staat die Daten aller Kunden, die über eine bestimmte Funkzelle Gespräche verbanden, verlangen darf. Ebenfalls gilt die Entscheidung nicht als Präzedenzfall für auf Kundentelefonen staatlich installierte Spionagesoftware. Ebenfalls schließt es die Berufung auf diese Entscheidung für weitere Fälle aus:
… orders requesting cell site information for the recipient of a call from the cell phone specified in the order, or orders requesting location information for the duration of the calls or when the phone is idle (assuming the data are available for these periods).