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Mittwoch, den 31. Juli 2013

Mobilkunden legal orten, ausspähen

 
Staat darf historische Verbindungsdaten ohne Verdacht verlangen
.   Darf der Staat vom Telefonanbieter deren Kundenortungsdaten über einen Zeitraum von 60 Tagen verlangen, ohne die Bundesverfassung zu verletzen? Das Gericht verbot die Herausgabe von …the antenna tower and sector to which the cell phone sends its signal …, verfügte jedoch die Herausgabe von Kundenabonnementdaten.

Es hielt die Ortungsdaten ohne Durchsuchungsbeschluss mit besonderem Verdachtsmoment für verfassungsunvereinbar, während sich der Staat auf das Bundesgesetz Stored Communications Act mit seinen laxeren Anforderungen berief. Am 30. Juli 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks im Fall In re: Application of the United States of America for Historical Cell Site Data zugunsten des Staats und stellte fest, dass im Einzelfall das Gesetz verfassungsvereinbar sein kann.

Den Umständen, dass die Verbindungsdaten zunächst dem Kunden gehören und nicht freiwillig an den Telefonanbieter übertragen werden, hatte der Gesetzgeber bereits beim Erlass des SCA Rechnung getragen und sorgfältig gegen das Staatsinteresse abgewogen. Auch ohne einen konkreten Verdacht zu artikulieren, hat der Staat einen Anspruch auf die Überlassung der Daten vom Anbieter.

Das Gericht in New Orleans erklärt ausdrücklich, dass diese Entscheidung nicht den Fall betrifft, dass der Staat die Daten aller Kunden, die über eine bestimmte Funkzelle Gespräche verbanden, verlangen darf. Ebenfalls gilt die Entscheidung nicht als Präzedenzfall für auf Kundentelefonen staatlich installierte Spionagesoftware. Ebenfalls schließt es die Berufung auf diese Entscheidung für weitere Fälle aus:
… orders requesting cell site information for the recipient of a call from the cell phone specified in the order, or orders requesting location information for the duration of the calls or when the phone is idle (assuming the data are available for these periods).







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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