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Freitag, den 02. Aug. 2013

Datenmenü: Sammler gewinnt, Verkäufer haftet

 
.   Ein Autofahrer ermittelte den Namen seines Kollisions­kollegen, indem er von einer Internetseite für $39 seine Meldedaten erwarb. Dann machte er ihm das Leben zur Hölle, und jener wehrte sich mit einer Klage gegen den Fahrer, das Unternehmen, das die Daten vom KFZ-Meldeamt erwarb, und das die Internetseite betreibende Unternehmen, welches die Daten vom Sammler abrief.

Am 1. August 2013 verkündete in New York City das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA ein korrigiertes Urteil im Fall Gordon v. Softech Int'l, Inc. Die Begründung setzt sich vorbildlich mit dem Bundesdaten­schutzgesetz Driver's Privacy Protection Act, 18 USC §2721-2725, das KFZ-Meldedaten als persönliche Informationen schützt, auseinander.

Mit dem gegnerischen Fahrer hatte der Kläger einen Vergleich ausgehandelt, sodass der Leser wenig über seine Haftung erfährt. Der Datensammler hatte die strengen Regeln des DPPA über den permissible Purpose der Datenverwendung beachtet und haftet nicht.

Der Webseitenbetreiber kann hingegen haften. Das Menü der Webseite ließ die Mög­lichkeit offen, dass eine Person falsche Angaben über den Verwendungs­zweck anwählte; dann hätten die Daten nicht frei­gegeben werden dürfen, und die so erfolgte, gegen den DPPA verstoßende Freigabe führte zur Haftung. Ob das Menü tatsächlich so wirkt, ist eine Tatsachen­frage, die das Gericht der Beurteilung der Geschworenen zuweist. Der Prozess gegen den Datenver­käufer geht also vor dem Untergericht weiter.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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