Das von ihnen vertretene Kind verlor gegen den Hersteller auch in der Revision vor dem Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 14. August 2013. Das Gericht hielt die Belehrung der Jury über die Tatsache, dass der Hersteller die Bestimmungen des Bundesverbraucherschutzamts beachtete, für nicht revisibel.
Die hersteller- und verbraucherschützenden Regelungen in Bundesgesetz und Verordnung und ihr Verhältnis zum einzelstaatlichen Produkthaftungsrecht erörterte das Gericht besonders lehrreich und ausführlich. Zudem beurteilte es das Plädoyer des Beklagtenanwalts über den von den Eltern selbst verursachten Schaden als keinen so gravierenden Verfahrensfehler, dass die untergerichtliche Abweisung aufzuheben gewesen wäre.