Die Kläger waren gemeinsam mit anderen zuvor in anderer Sache in Berufung gegangen, hatten nach einem Anwaltswechsel durch diesen aber noch während des laufenden Prozesses den Austritt erklärt. Der ursprüngliche Anwalt und jetzige Beklagte führte die Berufung für die verbleibenden Kläger fort. Dabei verwendete er in einem Schriftsatz Auszüge aus einer von seinen ursprünglichen Mandanten und jetzigen Klägern erstellten Klageschrift. Diese klagten nun auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung. Das Gericht wies am 20. August 2013 die Klage in der Sache Unclaimed Property Recovery Service, Inc. vs. Norman Alan Kaplan zurück und verdeutlicht den Klägern damit, einen Gerichtssaal nicht mit einem Spielplatz zu verwechseln.
Ohne auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit näher einzugehen, begründete das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York seine Entscheidung damit, dass ein einmal mit Zustimmung des Erstellers in einen Prozess eingeführtes Dokument von diesem nicht mehr nachträglich der Verwendung im selben Prozess entzogen werden könne. Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, durch ihr Ausscheiden den Prozess für alle verbleibenden Parteien zu beeinflussen oder eine Entscheidung unmöglich zu machen. Insbesondere die Klageschrift sei ein essentieller Teil des Zivilprozesses, durch den die Rechte, der Ablauf sowie die Verteidigung gesteuert würden, und der deswegen nicht mehr nachträglich aus dem Prozess entfernt werden könne.
Auch vor einem deutschen Gericht wäre es der Partei unmöglich gewesen, die Nutzung des einmal vorgelegten Schreibens wegen Urheberrechtsverletzungen zu untersagen. Selbst wenn die hohen Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Schriftsätzen erfüllt wären, bliebe die Verwendung über § 45 UrhG gestattet.