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Sonntag, den 25. Aug. 2013

Gut aufgelegt – Auto-dial Anrufe untersagt

 
SKo - Washington.   Beinahe beispielhaft europäisch befasste sich das Berufungsgericht des dritten Bezirks in Philadelphia mit dem Telephone Consumer Protection Act und kam am 22. August 2013 im Fall Ashley Gager v. Dell Fin Ser zu einer bemerkenswert verbraucherfreundlichen Auslegung.

So dürften Verbraucher ihre zuvor gegenüber einem Unternehmer abgegebene Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme jederzeit widerrufen. Diese Auslegung ergebe sich zum einen aus dem im Common Law entwickelten Grundprinzip, wonach eine Zustimmung stets widerrufen werden kann. Zum anderen sei Sinn und Zweck des TCPA der Schutz der Verbraucher vor unerwünschten Anrufen. Auch aus dem Fehlen einer gesetzlich ausdrücklich formulierten Widerrufsbefugnis könne nicht automatisch eine lebenslange Bindung des Verbrauchers an seine Erklärung geschlossen werden. Aus denselben Gründen unterliege der Widerruf auch keiner zeitlichen Beschränkung, sondern könne jederzeit erklärt werden.

Einschränkend wies das Gericht darauf hin, dass von dieser Regelung lediglich sogenannte auto-dial, also automatisch durchgeführte Anrufe mit Bandansage erfasst würden. Um dem Unternehmer nicht, beispielsweise zur Übermittlung von Zahlungserinnerungen, jede direkte Kontaktmöglichkeit zum Verbraucher zu nehmen, stünden ihm persönliche Anrufe weiterhin offen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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