So dürften Verbraucher ihre zuvor gegenüber einem Unternehmer abgegebene Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme jederzeit widerrufen. Diese Auslegung ergebe sich zum einen aus dem im Common Law entwickelten Grundprinzip, wonach eine Zustimmung stets widerrufen werden kann. Zum anderen sei Sinn und Zweck des TCPA der Schutz der Verbraucher vor unerwünschten Anrufen. Auch aus dem Fehlen einer gesetzlich ausdrücklich formulierten Widerrufsbefugnis könne nicht automatisch eine lebenslange Bindung des Verbrauchers an seine Erklärung geschlossen werden. Aus denselben Gründen unterliege der Widerruf auch keiner zeitlichen Beschränkung, sondern könne jederzeit erklärt werden.
Einschränkend wies das Gericht darauf hin, dass von dieser Regelung lediglich sogenannte auto-dial, also automatisch durchgeführte Anrufe mit Bandansage erfasst würden. Um dem Unternehmer nicht, beispielsweise zur Übermittlung von Zahlungserinnerungen, jede direkte Kontaktmöglichkeit zum Verbraucher zu nehmen, stünden ihm persönliche Anrufe weiterhin offen.