Dem ehemaligen Spieler der Chicago Bulls wurde insbesondere seine Bekanntheit zum Verhängnis. Als Person des öffentlichen Lebens muss Pippen nämlich dartun, dass die streitgegenständlichen Äußerungen veröffentlicht wurden, obwohl die Beklagten von der Unwahrheit der Berichte wussten oder mindestens deren Unwahrheit in Kauf genommen haben. Die Voraussetzung der actual Malice vermochte der United States Court of Appeal for the Seventh Circuit jedoch nicht zu erkennen.
Aufhorchen lassen in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Richters zu der Frage, ob die von dem einzelstaatlichen Uniform Single Publication Act statuierte Bedingung, dass es für die Voraussetzungen der Klage ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erstveröffentlichung ankommt, auch für Internetpublikationen gilt. Der Richter bejahte dies; dass Pippen nach der Veröffentlichung die Beklagten via Email auf den falschen Inhalt der Meldung aufmerksam machte, begründete damit nicht die Voraussetzung der actual malice.