Neben der Frage der implizierten Einräumung eines Markennutzungsrechts erörterte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 28. August 2013 das zwischen Unternehmen immer wieder wichtige Thema der implizierten Gründung eines Partnership. Oft wird gegenüber deutschen Unternehmen behauptet, sie hätten bei Vertragsverhandlungen in den USA mit Vertriebsfirmen oder Repräsentanten das Wort Partner verwandt. Daraus leite sich eine Mitgesellschafterstellung im Sinne des Partnership ab, und dem Amerikaner gehöre deshalb ein Teil der amerikanischen Tochter des deutschen Unternehmens.
Das Urteil im Fall LFPIP LLC v. Hustler Cincinnati, Inc. ist daher von allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Bedeutung. Das Gericht zeigt die Merkmale des undokumentierten Partnership, einer OHG-ähnlichen Gesellschaft, auf und erörtert mit Präzedenzfallwirkung die Fakten. Hier war unter anderem ausschlaggebend, dass Jimmy seinen Anspruch in anderen Verfahren ausdrücklich verleugnet hatte und seine $5000 nach einer Woche zurückerhielt, während Larry fast $100 Mio. in das Unternehmen steckte.