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Freitag, den 30. Aug. 2013

Anspruch verleugnet, Anspruch verloren  

.   Mit nackten Mädchen und $5000 begann das Hustler-Reich von Larry Flynt, doch die $5000 stammten von seinem Bruder Jimmy, der nun auf seinen Anteil an diesem Reich pocht. Jimmy benutzt nämlich auch die Marke Hustler. Larry will das nicht und verklagt ihn. Jimmys Einrede lautet, dass er als Mitglied eines Partnership mit Larry die Marke auch selbst benutzen darf.

Neben der Frage der implizierten Einräumung eines Markennutzungsrechts erörterte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 28. August 2013 das zwischen Unternehmen immer wieder wichtige Thema der implizierten Gründung eines Partnership. Oft wird gegenüber deutschen Unternehmen behauptet, sie hätten bei Vertragsverhandlungen in den USA mit Vertriebsfirmen oder Repräsentanten das Wort Partner verwandt. Daraus leite sich eine Mitgesellschafterstellung im Sinne des Partnership ab, und dem Amerikaner gehöre deshalb ein Teil der amerikanischen Tochter des deutschen Unternehmens.

Das Urteil im Fall LFPIP LLC v. Hustler Cincinnati, Inc. ist daher von allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Bedeutung. Das Gericht zeigt die Merkmale des undokumentierten Partnership, einer OHG-ähnlichen Gesellschaft, auf und erörtert mit Präzedenzfallwirkung die Fakten. Hier war unter anderem ausschlaggebend, dass Jimmy seinen Anspruch in anderen Verfahren ausdrücklich verleugnet hatte und seine $5000 nach einer Woche zurückerhielt, während Larry fast $100 Mio. in das Unternehmen steckte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.