Werden nämlich Themen aufgeworfen, die aus der Sicht des amerikanischen Gegenüber Selbstverständlichkeiten sind, wird dieser sein vermeintliches Entgegenkommen zum Anlass nehmen, eine Gegenleistung zu fordern, die ihm nach dem üblichen amerikanischen Verständnis verwehrt geblieben wäre.
Ein praktisches Beispiel sind etwa die nachvertraglichen Wettbewerbsverbote: Das deutsche Recht sieht vor, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug für das Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung erhält, wohingegen in den Rechtskreisen der USA eine Noncompete Clause auch ohne Gegenleistung wirksam vereinbart werden kann. Freilich wird auch die amerikanische Vertragspartei eine Entschädigungszahlung dankbar entgegennehmen.
Doch auch innerhalb der USA wandeln sich die bislang weitreichenden Möglichkeiten zur Vereinbarung von Wettbewerbsverboten. Bislang kam es für deren Wirksamkeit insbesondere darauf an, dass die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt wurden; die geografische und zeitliche Reichweite der Klausel war entscheidend. Nunmehr schickt sich indes das Beispiel Kaliforniens, dessen Supreme Court im Fall Edwards v. Arthur Andersen LLP am 7. August 2008 eine rigide Auslegung der Rahmenbedingungen für Wettbewerbsverbote vornahm, an, auch in anderen Rechtskreisen Schule zu machen.