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Sonntag, den 01. Sept. 2013

Folter in Kuba nicht us-justiziabel  

.   Kuba folterte den Kläger mit Virenspritzen, behauptete er erfolgreich vor Gericht in Florida und erwirkte ein Versäumnisurteil, das er in kubanische Markenrechte in den USA vollstrecken will. Vor dem Bundesgericht der Hauptstadt Washington scheitert er, denn dieses kann keine Ausnahme vom Immunitätsschutz ausländischer Staaten nach dem Foreign Sovereign Immunities Act feststellen.

Die Begründung des Urteils vom 29. August 2013 im Fall Jerez v. Republic of Cuba geht auf 19 Seiten ausführlich auf zwei behauptete Ausnahmen ein: Die Ausnahme des 28 USC §1605(a)(5) für nichtgewerbliche unerlaubte Handlungen, Torts, greift nicht, weil sie ein Handeln in den USA erfordert und primär für Autounfälle in den USA gilt. Auch der Umstand, dass die virenaus­gelöste Leberzirrhose erst bei einem US-Aufenthalt erkannt wurde, erfüllt die Anfor­derungen des Präzedenz­fallrechts an diese Ausnahme nicht.

Auch die geltend gemachte Ausnahme für Terroristen­staaten nach 28 USC §1605(a)(7) greift nicht, entscheidet der United States District Court for the District of Columbia. Kuba galt zur Tatzeit nicht amtlich als Terrorstaat. Zudem erfolgte diese Bezeichnung nicht aufgrund der Misshandlungen des Klägers. Eine weitere Voraussetzung, die enge Definition von Klägern aufgrund ihrer spezifischen Staatsangehörigkeit, konnte der Kläger ebenfalls nicht erfüllen. Dem Gericht in Florida fehlte deshalb die sachliche Zuständigkeit, und das Urteil gegen Kuba ist unvollstreckbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.