Folter in Kuba nicht us-justiziabel
CK • Washington. Kuba folterte den Kläger mit Virenspritzen, behauptete er erfolgreich vor Gericht in Florida und erwirkte ein Versäumnisurteil, das er in kubanische Markenrechte in den USA vollstrecken will. Vor dem Bundesgericht der Hauptstadt Washington scheitert er, denn dieses kann keine Ausnahme vom Immunitätsschutz ausländischer Staaten nach dem Foreign Sovereign Immunities Act feststellen.
Die Begründung des Urteils vom 29. August 2013 im Fall Jerez v. Republic of Cuba geht auf 19 Seiten ausführlich auf zwei behauptete Ausnahmen ein: Die Ausnahme des 28 USC §1605(a)(5) für nichtgewerbliche unerlaubte Handlungen, Torts, greift nicht, weil sie ein Handeln in den USA erfordert und primär für Autounfälle in den USA gilt. Auch der Umstand, dass die virenausgelöste Leberzirrhose erst bei einem US-Aufenthalt erkannt wurde, erfüllt die Anforderungen des Präzedenzfallrechts an diese Ausnahme nicht.
Auch die geltend gemachte Ausnahme für Terroristenstaaten nach 28 USC §1605(a)(7) greift nicht, entscheidet der United States District Court for the District of Columbia. Kuba galt zur Tatzeit nicht amtlich als Terrorstaat. Zudem erfolgte diese Bezeichnung nicht aufgrund der Misshandlungen des Klägers. Eine weitere Voraussetzung, die enge Definition von Klägern aufgrund ihrer spezifischen Staatsangehörigkeit, konnte der Kläger ebenfalls nicht erfüllen. Dem Gericht in Florida fehlte deshalb die sachliche Zuständigkeit, und das Urteil gegen Kuba ist unvollstreckbar.
Die Begründung des Urteils vom 29. August 2013 im Fall Jerez v. Republic of Cuba geht auf 19 Seiten ausführlich auf zwei behauptete Ausnahmen ein: Die Ausnahme des 28 USC §1605(a)(5) für nichtgewerbliche unerlaubte Handlungen, Torts, greift nicht, weil sie ein Handeln in den USA erfordert und primär für Autounfälle in den USA gilt. Auch der Umstand, dass die virenausgelöste Leberzirrhose erst bei einem US-Aufenthalt erkannt wurde, erfüllt die Anforderungen des Präzedenzfallrechts an diese Ausnahme nicht.
Auch die geltend gemachte Ausnahme für Terroristenstaaten nach 28 USC §1605(a)(7) greift nicht, entscheidet der United States District Court for the District of Columbia. Kuba galt zur Tatzeit nicht amtlich als Terrorstaat. Zudem erfolgte diese Bezeichnung nicht aufgrund der Misshandlungen des Klägers. Eine weitere Voraussetzung, die enge Definition von Klägern aufgrund ihrer spezifischen Staatsangehörigkeit, konnte der Kläger ebenfalls nicht erfüllen. Dem Gericht in Florida fehlte deshalb die sachliche Zuständigkeit, und das Urteil gegen Kuba ist unvollstreckbar.