Keine Revision ohne kostenpflichtiges Protokoll
SKo - Washington. Zur Begründung seiner Berufung in der Hauptsache musste der Kläger eine Kopie der Prozessmitschrift der ersten Instanz vorlegen, konnte oder wollte den dafür anfallenden Betrag von $2.000 bis $3.000 aber nicht bezahlen und beantragte eine Kostenbezuschussung vom Gericht.
Das mit der Sache Maus v. Baker befasste Berufungsgericht des siebten Bezirks in Chicago verweigerte dem Kläger die Anerkennung einer in forma pauperis, einer Armenstellung, kaum vergleichbar einer Prozesskostenhilfe. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Kläger in der Hauptsache kein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, zumal er durch seine wiederholte Auffälligkeit bereits eine dritte Verurteilung nach dem Drei-Verstöße-Gesetz erhalten habe.
Angesprochen, aber im Ergebnis offen gelassen, hat das Gericht am 5. September 2013 die Frage, ob der Kläger, der die anfallenden Gerichtsgebühren zuvor selber bezahlt hatte, für den Kostenerlass überhaupt arm genug sei. Zwar führe diese Divergenz nicht automatisch zur Ablehnung eines in forma pauperis-Antrags. Auch könne nach geltendem Recht keine Kostenhilfe für einzelne Positionen, wie etwa die des Wortprotokolls, gewährt werden. Es stehe dem Gericht aber frei, in Einzelfällen dem Rechtsschutzbedürfnis auch kostenrechtlich Rechnung zu tragen.
Das mit der Sache Maus v. Baker befasste Berufungsgericht des siebten Bezirks in Chicago verweigerte dem Kläger die Anerkennung einer in forma pauperis, einer Armenstellung, kaum vergleichbar einer Prozesskostenhilfe. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Kläger in der Hauptsache kein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, zumal er durch seine wiederholte Auffälligkeit bereits eine dritte Verurteilung nach dem Drei-Verstöße-Gesetz erhalten habe.
Angesprochen, aber im Ergebnis offen gelassen, hat das Gericht am 5. September 2013 die Frage, ob der Kläger, der die anfallenden Gerichtsgebühren zuvor selber bezahlt hatte, für den Kostenerlass überhaupt arm genug sei. Zwar führe diese Divergenz nicht automatisch zur Ablehnung eines in forma pauperis-Antrags. Auch könne nach geltendem Recht keine Kostenhilfe für einzelne Positionen, wie etwa die des Wortprotokolls, gewährt werden. Es stehe dem Gericht aber frei, in Einzelfällen dem Rechtsschutzbedürfnis auch kostenrechtlich Rechnung zu tragen.