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Freitag, den 06. Sept. 2013

Keine Revision ohne kostenpflichtiges Protokoll

 
SKo - Washington.   Zur Begründung seiner Berufung in der Hauptsache musste der Kläger eine Kopie der Prozessmitschrift der ersten Instanz vorlegen, konnte oder wollte den dafür anfallenden Betrag von $2.000 bis $3.000 aber nicht bezahlen und beantragte eine Kostenbezuschussung vom Gericht.

Das mit der Sache Maus v. Baker befasste Berufungsgericht des siebten Bezirks in Chicago verweigerte dem Kläger die Anerkennung einer in forma pauperis, einer Armenstellung, kaum vergleichbar einer Prozesskostenhilfe. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Kläger in der Hauptsache kein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, zumal er durch seine wiederholte Auffälligkeit bereits eine dritte Verurteilung nach dem Drei-Verstöße-Gesetz erhalten habe.

Angesprochen, aber im Ergebnis offen gelassen, hat das Gericht am 5. September 2013 die Frage, ob der Kläger, der die anfallenden Gerichtsgebühren zuvor selber bezahlt hatte, für den Kostenerlass überhaupt arm genug sei. Zwar führe diese Divergenz nicht automatisch zur Ablehnung eines in forma pauperis-Antrags. Auch könne nach geltendem Recht keine Kostenhilfe für einzelne Positionen, wie etwa die des Wortprotokolls, gewährt werden. Es stehe dem Gericht aber frei, in Einzelfällen dem Rechtsschutzbedürfnis auch kostenrechtlich Rechnung zu tragen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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