Filmbetrüger gewinnen in New York
CK • Washington. Ein deutscher Filminvestor ließ sich von Kaliforniern den Film eines New Yorker Herstellers als Eigentum andrehen, obwohl diese nur ein zeitlich begrenztes Vertriebsrecht besaßen. Die Kalifornier kauften bei Amazon eine DVD, und die Filme wurden in Deutschland ausgestrahlt. Der Hersteller verklagte schließlich alle in New York vor dem Bundesgericht, doch die Kalifornier gewannen, weil dieses Gericht keine Gerichtsbarkeit über sie ausüben durfte und der Kläger eine Prozessverweisung nach Kalifornien ablehnte.
Das Long-Arm Statute von New York in Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz und dem Schadenseintritt bewegt auch das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Fall Troma Entertainment Inc. v. Lance Robbins zum Schluss, dass die Abweisung erfolgen musste. Es erklärt am 6. September 2013 unter Erläuterung eines Präzedenzfalls zum Internetrecht und -forum, dass allein der Sitz des Urheberrechtsinhabers am Gerichtsort unzureichend für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die bezirksfremden Personen ist. Ein nach dem Staatsgesetz geforderter Eintritt von Schaden an Person oder Sache im Staate New York ist nicht erkennbar.
Das Long-Arm Statute von New York in Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz und dem Schadenseintritt bewegt auch das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Fall Troma Entertainment Inc. v. Lance Robbins zum Schluss, dass die Abweisung erfolgen musste. Es erklärt am 6. September 2013 unter Erläuterung eines Präzedenzfalls zum Internetrecht und -forum, dass allein der Sitz des Urheberrechtsinhabers am Gerichtsort unzureichend für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die bezirksfremden Personen ist. Ein nach dem Staatsgesetz geforderter Eintritt von Schaden an Person oder Sache im Staate New York ist nicht erkennbar.