Das Long-Arm Statute von New York in Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz und dem Schadenseintritt bewegt auch das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Fall Troma Entertainment Inc. v. Lance Robbins zum Schluss, dass die Abweisung erfolgen musste. Es erklärt am 6. September 2013 unter Erläuterung eines Präzedenzfalls zum Internetrecht und -forum, dass allein der Sitz des Urheberrechtsinhabers am Gerichtsort unzureichend für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die bezirksfremden Personen ist. Ein nach dem Staatsgesetz geforderter Eintritt von Schaden an Person oder Sache im Staate New York ist nicht erkennbar.
Das Long-Arm Statute von New York in Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz und dem Schadenseintritt bewegt auch das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Fall Troma Entertainment Inc. v. Lance Robbins zum Schluss, dass die Abweisung erfolgen musste. Es erklärt am 6. September 2013 unter Erläuterung eines Präzedenzfalls zum Internetrecht und -forum, dass allein der Sitz des Urheberrechtsinhabers am Gerichtsort unzureichend für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die bezirksfremden Personen ist. Ein nach dem Staatsgesetz geforderter Eintritt von Schaden an Person oder Sache im Staate New York ist nicht erkennbar.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.