Prozessverschleppung: Anwaltshaftung?
CK • Washington. Anschaulich erörtert das Bundesgericht für Kansas die Haftung von Parteien und Anwälten für die verschleppte Mitwirkung am Ausforschungsbeweisverfahren im US-Prozess. Es stellt in seiner Begründung vom 6. September 2013 im Fall Centrinex LLC v.Darkstar Group Ltd. die Verschleppung fest.
Auf den Abruf von Beweisen der Gegenseite reagierte deren Kanzlei mit Ausflüchten statt die Beweise vorzulegen oder deren Nichtvorlage zu begründen oder zu erklären. Binnen sieben Tagen müssen nun die beweispflichtige Partei und ihre Kanzlei darlegen, wieso ein Schadensersatz- oder sonstiger Sanktionenanspruch unbegründet wäre und wer für was die Verantwortung trägt.
Dann entscheidet das Gericht, ob und wer Sanktionen unterworfen wird. Inhaltlich betrifft der Prozess Vertragsverletzungen, den Bruch einer Geheimnisschutzvereinbarung nach dem Kansas Uniform Trade Secret Act und Betrug beim Outsourcing von Kundendienstleistungen.
Auf den Abruf von Beweisen der Gegenseite reagierte deren Kanzlei mit Ausflüchten statt die Beweise vorzulegen oder deren Nichtvorlage zu begründen oder zu erklären. Binnen sieben Tagen müssen nun die beweispflichtige Partei und ihre Kanzlei darlegen, wieso ein Schadensersatz- oder sonstiger Sanktionenanspruch unbegründet wäre und wer für was die Verantwortung trägt.
Dann entscheidet das Gericht, ob und wer Sanktionen unterworfen wird. Inhaltlich betrifft der Prozess Vertragsverletzungen, den Bruch einer Geheimnisschutzvereinbarung nach dem Kansas Uniform Trade Secret Act und Betrug beim Outsourcing von Kundendienstleistungen.