Catch up – Falsches Berufungsgericht
SKo - Washington. Wenn sich die Parteien einig sind, gibt es keinen Streit. Wenn aber zwei gegnerische Spieler aus dem selben Grund gegen den Schiedsrichter wettern, sehen beide Rot. Trotz ansonsten höchst divergierender Ansichten in ihrem Ketchup-Streit waren sich die Beteiligten im Fall Wawrzynski v. H.J. Heinz Co. zumindest darüber einig, in der zweiten Instanz das landesweit für Patentsachen zuständige Bundesberufungsgericht fü den Bundesbezirk
in Washington D.C. anzurufen.
Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit als Sondergericht weigerte sich die Berufung anzunehmen, da sie nach Auslegung der Klageschrift und der Anträge keine patentrechtliche Streitigkeit betrifft und daher weder aus der Zuständigkeitsnorm 28 USC §1295, welche zwischenzeitlich wesentliche Änderungen erfahren hatte, noch aus sonstigen Gründen die Zuständigkeit eröffnet sei. In seiner Entscheidung vom 6. September 2013 setzt sich das Gericht detailliert mit den Voraussetzungen der Vorschrift 28 USC §1295 nach alter und neuer Rechtslage auseinander.
Nach alter Fassung sei dieses Gericht nur zuständig, wenn die sich aus dem Klageantrag ergebenden streitentscheidenden Normen solche des Bundesrechts sind oder solche Normen zur Klärung wesentlicher Fragen herangezogen werden müssen. Nach der neuen Fassung müsse sich die Einordnung als Patentsache unmittelbar aus der Klage ergeben, später hinzugetretene Gegenansprüche genügten nicht. Der Prozess gehört hier ohne eigentlichen Patentstreit also vor das für den erstinstanzlichen Bezirk zuständige, allgemeine Bundesberufungsgericht, nämlich den United States Court of Appeals for the Third Circuit in Philadelphia.
Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit als Sondergericht weigerte sich die Berufung anzunehmen, da sie nach Auslegung der Klageschrift und der Anträge keine patentrechtliche Streitigkeit betrifft und daher weder aus der Zuständigkeitsnorm 28 USC §1295, welche zwischenzeitlich wesentliche Änderungen erfahren hatte, noch aus sonstigen Gründen die Zuständigkeit eröffnet sei. In seiner Entscheidung vom 6. September 2013 setzt sich das Gericht detailliert mit den Voraussetzungen der Vorschrift 28 USC §1295 nach alter und neuer Rechtslage auseinander.
Nach alter Fassung sei dieses Gericht nur zuständig, wenn die sich aus dem Klageantrag ergebenden streitentscheidenden Normen solche des Bundesrechts sind oder solche Normen zur Klärung wesentlicher Fragen herangezogen werden müssen. Nach der neuen Fassung müsse sich die Einordnung als Patentsache unmittelbar aus der Klage ergeben, später hinzugetretene Gegenansprüche genügten nicht. Der Prozess gehört hier ohne eigentlichen Patentstreit also vor das für den erstinstanzlichen Bezirk zuständige, allgemeine Bundesberufungsgericht, nämlich den United States Court of Appeals for the Third Circuit in Philadelphia.