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Mittwoch, den 18. Sept. 2013

SLAPP gegen Redefreiheit

 
SKo - Washington.   Dem Kläger wurden $300 bezahlt, damit er für eine Fernsehdokumentation über den Gang-Alltag in Los Angeles berichtet - ein Angebot, das er besser abgelehnt hätte. Bei der Austrahlung des Interviews waren - angeblich entgegen vorheriger Zusagen - Name, Gesicht und bandenspezifische Merkmale des Klägers deutlich zu erkennen, so dass er seitdem unter erheblichen Repressalien aus dem Milieu zu leiden habe.

Nur teilweise durchdringen konnte die beklagte Produktionsfirma mit dem Versuch, dem Kläger im Wege einer anti-SLAPP-Verteidigung entgegenzutreten und ihn von einer weiteren Rechtsverfolgung abzuhalten. Das Hauptargument, die Äußerungen stünden unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Redefreiheit, wurde vom Berufungsgericht des neunten Bezirks in Kalifornien zwar grundsätzlich akzeptiert, die Ansprüche des Klägers aber teilweise für schlüssig befunden.

Anhand einer ausführlichen Subsumtion setzt sich das Gericht in seiner Entscheidung vom 16. September 2013 in der Sache John Doe v. Gangland Productions, Inc. mit den Merkmalen einer anti-SLAPP-Strategie nach kalifornischem Recht auseinander und beleuchtet dabei insbesondere die schwierige Darlegungslast der einzelnen Parteien.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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