Der Bauherr erbringt eine Eigenleistung zu spät. Deshalb entstehen dem General Contractor zusätzliche Verwaltungskosten, die er als General Conditions mit Nachtragsforderungen, Change Order Requests, geltend macht. Diese ignoriert der Owner lange Zeit, bis unbezahlte Subcontractors Liens als Pfandansprüche durchsetzen, die der Generalunternehmer dem Bauherrn im Regress als Indemnification in Rechnung stellt. Einreden seien diesem durch einen konkludenten Verzicht, Waiver, abgeschnitten.
Die Begründung des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks der USA in Boston vom 20. September 2013 lässt nicht erkennen, ob das landesweit benutzte Vertragsmuster AIA A101/201 zum Einsatz kam, mit dem auch Bauherrn, Architekten und Bauunternehmen aus Übersee vertraut sein sollten. Das Gericht fand die zusätzlichen GCs selbst bei einem Höchstpreisbauvertrag begründet und verurteilte den Bauherrn zu ihrer Erstattung.