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Montag, den 23. Sept. 2013

Haftung für EMail mit USA

 
.   Ein Rechtsanwalt fragt, ob er für den EMailverkehr mit Mandanten in den USA besondere Risikovorkehrungen benötigt. Er erwägt eine Vereinbarung, die die Haftung ausschließt. An welche Risiken denkt er wohl?

Eine EMail ist weniger sicher als eine Postkarte oder ein Kneipengespräch, wenn man die Vertraulichkeit bezweifelt. Bei der Zustellungssicherheit ist das Kneipengespräch wohl überlegen.

Denkt er ans Abhören, kann er als Anwalt wohl nur den Spaziergang im Park, mit oder ohne Skype, vorschlagen. Konzentrieren kann er sich nicht, weil er an das Restrisiko der Skype-Entschlüsselung denken muss. EMails gehen schon deshalb nicht, weil das Betriebssystem mithört, sofern er es nicht selbst kompiliert hat.

Dann bleibt nur die Erkenntnis, auf besondere vertragliche Vorkehrungen zu verzichten. Jede ausdrückliche Zusicherung oder Empfehlung kann zum eigenen Haftungsrisiko werden. Vereinbart man Steganographie, die einige Augenblicke lang sicher erscheint, folgt bestimmt bald der Beweis des Gegenteils.

Setzt man auf das Morsen, weil Morser selten sind, schwillt bestimmt bald der Morsernachwuchs im Wettbewerber- und Staatsdienst an. Das gilt wohl für jede Technik. Express Warranties und anwendbares Recht können praktikable Leit­planken für die Gestaltung der - oder den Verzicht auf die - beab­sichtigte Vereinbarung darstellen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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