Um diese müht sich das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans, wo die guten Sitten jedem Touristen bekannt sind. Der Streit Robinson v. Match.com verschlankte sich auf die Unconscionability nach dem Texas Deceptive Trade Practices Act, die sich eher mit Unverschämtheit als mit deutscher Sittenwidrigkeit deckt. Sie bringt den enttäuschten Klägern nichts.
Am 4. September 2013 führt das Gericht in dem verlinkten, doch unveröffentlichten Urteil die Abwägungen vor, die bei parallelen Ansprüchen auf Vertragsverletzung - hier bereits abgewiesen - und Unconscionability gelten. Nur selten können beide für dasselbe Verhalten nebeneinander bestehen: Hier nicht, weil die Vertragsverletzungen nicht mit einer weiteren Schädigungsabsicht verbunden waren, und das bereits nach den Behauptungen der Kläger.