Das Bundesgericht der Hauptstadt erörterte und bestätigte das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen und wandte sich dann dem Ermessen zu, das das Gericht anschließend ausüben muss. Der Zeuge wohnt im Gerichtsbezirk, der Beweis wird für anhängige Prozesse im Ausland angestrebt, und die Antragsteller sind am Prozess beteiligt.
Bei der Ermessensfrage berücksichtigt das Gericht, dass die Vernehmung am venezuelanischen Gerichtsort nur möglich ist, wenn der Zeuge dort wohnt; anderenfalls kann jenes Gericht nur Letters Rogatory in die USA senden und hoffen, dass der Zeuge freiwillig vor Gericht erscheint. Aus dem fremden Prozessrecht folge, dass die Vernehmung in den USA dringlich sei, doch ist das Gericht davon nicht überzeugt.
Da der Zeuge dem US-Gericht erklärt, dass er freiwillig vor dem fremden Gericht erscheinen wird, wenn er dazu geladen wird, übt das US-Gericht sein Ermessen gegen den Antrag aus: Das gesetzliche Ziel des gegenseitigen Respekts unter fremden Rechtsordnungen sei am besten erreicht, wenn die US-Gerichte fremde Verfahren nach ihrem Recht unterstützen. Einer Fußnote entnimmt der Leser, dass das Gericht auch von der Absicht beeinflusst ist, keiner Umgehung venezuelanischer Beweisverfahrensregeln Vorschub zu leisten.