Faxspam-Sammelklage erledigt?
Unterlassungsangebot mit Einschränkungen
CK • Washington. Ein Faxspam-Kläger verlangte außergerichtlich die Unterlassung vom Absender, und dieser reagierte mit dem Angebot des Versprechens, Gesetzesverletzungen zu unterlassen, jedoch unter diesen Vorbehalten: 1. For settlement purposes only. 2. [Defendant] does not admit any liability to [Plaintiff] or others and makes this [O]ffer solely to avoid the expense and inconvenience of litigation.Als der Kläger nicht reagierte und eine Sammelklage im Namen aller gleichartigen Spamempfäger erhob, wiederholte die Beklagte ihr Angebot und wandte ein, das Angebot wirke klagevernichtend als Erledigung. Das Bundesgericht für den Bezirk von Maryland entschied diese Frage im Fall Kensington Physical Therapy, Inc. v. Jackson Therapy Partners, LLC am 4. Oktober 2013. Zugunsten der Sammelkläger entschied es gegen eine Klagabweisung wegen Mootness.
Erst die zweite Unterlassungserklärung erledigte uneingeschränkt alle Forderungen. Bei einer Sammelklage ist auf das Angebot zum Zeitpunkt der Klageinreichung abzustellen, und damals lag nur ein eingeschränktes Anerkenntnis vor. In seiner Erörterung der Rechtslage legt das Gericht mit zahlreichen weiteren Nachweisen lesenswert den neuen Präzendenzfall Genesis Healthcare Corp. v. Symczyk, 133 S. Ct. 1523 (2013), des US-Supreme Court in Washington, DC, aus.