In dem Folgeprozess begehren die Kläger nunmehr Schadenersatz von den Verfassern des Artikels und dem Verleger des Magazins. Die Begründung: Der Artikel sei falsch; der Vorprozess wäre ohne ihn anders ausgegangen. Der United States Court of Appeals For the First Circuit hielt jedoch die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht und entschied am 16. Oktober 2013 gegen die Kläger. Den Vortrag der Kläger fand das Gericht nicht plausibel; dass ein falscher Artikel das Juryurteil verursacht habe, sei spekulativ.
In dem Folgeprozess begehren die Kläger nunmehr Schadenersatz von den Verfassern des Artikels und dem Verleger des Magazins. Die Begründung: Der Artikel sei falsch; der Vorprozess wäre ohne ihn anders ausgegangen. Der United States Court of Appeals For the First Circuit hielt jedoch die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht und entschied am 16. Oktober 2013 gegen die Kläger. Den Vortrag der Kläger fand das Gericht nicht plausibel; dass ein falscher Artikel das Juryurteil verursacht habe, sei spekulativ.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.