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Donnerstag, den 24. Okt. 2013

Writ of Replevin: Antikes Recht  

.   Wahlstationsreferendare lernen in der Hauptstadt der USA auch die antiken Rechtsmittel kennen, die das Common Law - abgegrenzt vom Equity Law der Common Law-Länder - ausmachen. Dazu gehören neben Case Law und Statutes auch die Writs, und ein Beispiel ist der Writ of Replevin. In einer anderen bedeutenden US-Stadt, New York City, spielt dieser in der moderneren Form einer Action, die genauso wie der Writ auf eine vollstreckbare Order hinausläuft, am 23. Oktober 2013 eine wichtige Rolle.

Dort entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA den Prozess Press Access LLC v. 1-800 Postcards, Inc. um eine Heidelberger Druckmaschine. Der Verkäufer verlangte vom Kunden nicht nur Schadensersatz für eine Verkaufsvertragsverletzung, die übliche Rechtsfolge des Common Law, sondern machte mit dem Replevin-Antrag auch Druck auf eine schnelle Herausgabe. Der Antrag blieb jedoch auch in der Revision erfolglos.

Im Untergericht konnte der Antragsteller kein vorheriges Herausgabeverlangen nachweisen. In der Revisionsbegründung wird klar, dass die Herausgabe zwar verlangt wurde, die schriftliche Forderung jedoch im Beweisausforschungsverfahren, Discovery der Gegenseite nicht richtig zugeordnet oder vorgelegt wurde. Auch wenn später deutlich wurde, dass die Forderung rechtzeitig erfolgte, wurde das Verlangen zu spät belegt, und die Verkäuferin verlor ihren Anspruch.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.