Dort entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA den Prozess Press Access LLC v. 1-800 Postcards, Inc. um eine Heidelberger Druckmaschine. Der Verkäufer verlangte vom Kunden nicht nur Schadensersatz für eine Verkaufsvertragsverletzung, die übliche Rechtsfolge des Common Law, sondern machte mit dem Replevin-Antrag auch Druck auf eine schnelle Herausgabe. Der Antrag blieb jedoch auch in der Revision erfolglos.
Im Untergericht konnte der Antragsteller kein vorheriges Herausgabeverlangen nachweisen. In der Revisionsbegründung wird klar, dass die Herausgabe zwar verlangt wurde, die schriftliche Forderung jedoch im Beweisausforschungsverfahren, Discovery der Gegenseite nicht richtig zugeordnet oder vorgelegt wurde. Auch wenn später deutlich wurde, dass die Forderung rechtzeitig erfolgte, wurde das Verlangen zu spät belegt, und die Verkäuferin verlor ihren Anspruch.