×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 25. Okt. 2013

Vier Arten der Zustellung

 
.   Die Zustellung als Zuständig­keitsvoraus­setzung für ausländische Beklagte verwirrt viele Rechts­anwälte in den USA. Oft orientieren sie sich am inner­amerikanischen Prozess­recht, und ihr erstrittenes Urteil ist im Ausland nicht anerkennungs­fähig. Die Haager Zustellungs­übereinkunft bleibt für viele ein Buch mit sieben Siegeln, doch nur sie garantiert in den meisten Fällen, dass die Zustellung auch Wirkung im Ausland entfaltet und der erfolgreiche Kläger sein Urteil auch in das außer­amerikanische Vermögen des Beklagten vollstrecken kann.

Bei beklagten Staaten wird es noch kompli­zierter. Da richtet sich die Zustellung nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, der primär die sachliche Zuständigkeit regelt, doch auch die Zustellungsalternativen anspricht. Es gibt nur vier richtige Wege. Der Kläger kann nicht wahlweise, sondern nur stufenweise vorgehen. Im Fall Monica Opati v. Republic of Sudan Sudan erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 22. Oktober 2013, was der Gesetzgeber vorsah und wie es bei einem nahezu unerreichbaren Staat funktioniert.

Wer ausländische Staaten und Unternehmen gegen Klagen vor US-Gerichten verteidigt, muss diese Regeln genau kennen. Die potentiellen Beklagten sollten mit den Grundregeln vertraut sein und müssen die Zustellungs­unterlagen vollständig behalten und ihrem Anwalt in den USA zur gründlichen Prüfung vorlegen können, damit die anwendbaren Einreden geltend gemacht und belegt werden können.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER