Vier Arten der Zustellung
CK • Washington. Die Zustellung als Zuständigkeitsvoraussetzung für ausländische Beklagte verwirrt viele Rechtsanwälte in den USA. Oft orientieren sie sich am inneramerikanischen Prozessrecht, und ihr erstrittenes Urteil ist im Ausland nicht anerkennungsfähig. Die Haager Zustellungsübereinkunft bleibt für viele ein Buch mit sieben Siegeln, doch nur sie garantiert in den meisten Fällen, dass die Zustellung auch Wirkung im Ausland entfaltet und der erfolgreiche Kläger sein Urteil auch in das außeramerikanische Vermögen des Beklagten vollstrecken kann.
Bei beklagten Staaten wird es noch komplizierter. Da richtet sich die Zustellung nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, der primär die sachliche Zuständigkeit regelt, doch auch die Zustellungsalternativen anspricht. Es gibt nur vier richtige Wege. Der Kläger kann nicht wahlweise, sondern nur stufenweise vorgehen. Im Fall Monica Opati v. Republic of Sudan Sudan erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 22. Oktober 2013, was der Gesetzgeber vorsah und wie es bei einem nahezu unerreichbaren Staat funktioniert.
Wer ausländische Staaten und Unternehmen gegen Klagen vor US-Gerichten verteidigt, muss diese Regeln genau kennen. Die potentiellen Beklagten sollten mit den Grundregeln vertraut sein und müssen die Zustellungsunterlagen vollständig behalten und ihrem Anwalt in den USA zur gründlichen Prüfung vorlegen können, damit die anwendbaren Einreden geltend gemacht und belegt werden können.
Bei beklagten Staaten wird es noch komplizierter. Da richtet sich die Zustellung nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, der primär die sachliche Zuständigkeit regelt, doch auch die Zustellungsalternativen anspricht. Es gibt nur vier richtige Wege. Der Kläger kann nicht wahlweise, sondern nur stufenweise vorgehen. Im Fall Monica Opati v. Republic of Sudan Sudan erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 22. Oktober 2013, was der Gesetzgeber vorsah und wie es bei einem nahezu unerreichbaren Staat funktioniert.
Wer ausländische Staaten und Unternehmen gegen Klagen vor US-Gerichten verteidigt, muss diese Regeln genau kennen. Die potentiellen Beklagten sollten mit den Grundregeln vertraut sein und müssen die Zustellungsunterlagen vollständig behalten und ihrem Anwalt in den USA zur gründlichen Prüfung vorlegen können, damit die anwendbaren Einreden geltend gemacht und belegt werden können.