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Samstag, den 02. Nov. 2013

Längst verschollene Anleihen  

PZ - Washington.   Am 30. Oktober 2013 hat das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston im Fall Fulwood v. Federal Republic of Germany hoffentlich ein für alle mal geklärt, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch die seinerzeit die Anleihen ausgebenden Landesbanken weiterhin für Agrar-Anleihen, welche während der Zeit der Weimarer Republik vom Staat Preußen aufgelegt wurden, haften.

Der Kläger hatte vergeblich versucht die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere Landesbanken als Rechtsnachfolger des damaligen Staates Preußen sowie der damaligen Landesbanken in Anspruch zu nehmen. Der United States Court of Appeals for the First Circuit lehnte eine Inanspruchnahme unter Hinweis auf zwei in den 50er-Jahren in Kraft getretene Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und dem damaligen West-Deutschland, darunter das London Debt Agreement, sowie ein diese Verträge umsetzendes Validierungsgesetz der Bundesrepublik ab.

Die streitgegenständlichen Anleihen seien durch diese Verträge gerade von einer Durchsetzbarkeit ausgeschlossen worden. Ziel der Verträge war es, eine Durchsetzbarkeit bestimmter Anleihen, welche nach dem Krieg teilweise auf undurchsichtigen Wegen ihren Besitzer gewechselt hatten, und damit auch einen Missbrauch, zu verhindern. Die Verträge seien daher im Hinblick auf die erfassten Anleihen weit auszulegen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.