Der Kläger hatte vergeblich versucht die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere Landesbanken als Rechtsnachfolger des damaligen Staates Preußen sowie der damaligen Landesbanken in Anspruch zu nehmen. Der United States Court of Appeals for the First Circuit lehnte eine Inanspruchnahme unter Hinweis auf zwei in den 50er-Jahren in Kraft getretene Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und dem damaligen West-Deutschland, darunter das London Debt Agreement, sowie ein diese Verträge umsetzendes Validierungsgesetz der Bundesrepublik ab.
Die streitgegenständlichen Anleihen seien durch diese Verträge gerade von einer Durchsetzbarkeit ausgeschlossen worden. Ziel der Verträge war es, eine Durchsetzbarkeit bestimmter Anleihen, welche nach dem Krieg teilweise auf undurchsichtigen Wegen ihren Besitzer gewechselt hatten, und damit auch einen Missbrauch, zu verhindern. Die Verträge seien daher im Hinblick auf die erfassten Anleihen weit auszulegen.