Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt der USA in Washington, DC, prüfte die Anwendbarkeit des Long-Arm Statute, das bezirksfremde Beklagte der vom Kläger gewählten Gerichtsbarkeit unterwerfen kann. Hier stammte der Beklagte, ein Mandant der Kanzlei aus Ohio, aus Florida. Über die Kanzleizweigstelle in Georgia ließ er Anwälte der Kanzleizweigstelle in Washington, DC, einen Fall in Oregon bearbeiten.
Verklagt wurde er in Washington, DC, doch das Gericht wies die Klage wegen mangelnder Beziehungen des Beklagten zum Gerichtsort ab und erörterte die anwendbaren Faktoren. Washingtoner Rechtsanwälte dürfen dennoch ihr Honorar in Washington einklagen, erklärte es, wenn der Mandant sich zielgerichtet an eine Kanzlei in Washington wendet.