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Donnerstag, den 14. Nov. 2013

Honorarklage am Kanzleistandort  

.   Wo Rechtsanwälte ihre Leistung erbringen, entscheidet nicht allein über die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Honorarklage. Inbesondere bei Kanzleien mit mehreren Standorten wird es kompliziert, wie das Urteil vom 12. November 2013 im Fall Thomson Hine LLP v. Taieb belegt.

Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt der USA in Washington, DC, prüfte die Anwendbarkeit des Long-Arm Statute, das bezirksfremde Beklagte der vom Kläger gewählten Gerichtsbarkeit unterwerfen kann. Hier stammte der Beklagte, ein Mandant der Kanzlei aus Ohio, aus Florida. Über die Kanzleizweigstelle in Georgia ließ er Anwälte der Kanzleizweigstelle in Washington, DC, einen Fall in Oregon bearbeiten.

Verklagt wurde er in Washington, DC, doch das Gericht wies die Klage wegen mangelnder Beziehungen des Beklagten zum Gerichtsort ab und erörterte die anwendbaren Faktoren. Washingtoner Rechtsanwälte dürfen dennoch ihr Honorar in Washington einklagen, erklärte es, wenn der Mandant sich zielgerichtet an eine Kanzlei in Washington wendet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.