Der Beschluss vom 19. November 2013 im Fall Heiser v. Islamic Republic of Iran klärt über die anwendbaren Grundsätze auf. Ein für den Iran bestimmter EFT wurde eingefroren, und Inhaber von Urteilen gegen den Iran versuchten, das blockierte Konto zu pfänden. Im Ergebnis stellt das Gericht klar, dass nicht der Iran als Empfänger, Beneficiary, sondern der Absender der Überweisung als Originator Eigentümer der Geldmittel ist und letztlich die OFAC-Freigabe beanspruchen darf - machbar, aber nicht schnell oder billig. Die Kläger müssen vor dem Bundesberufungsgericht der US-Hauptstadt leer ausgehen.
Die OFAC-Regeln selbst enthalten uneinheitliche Vorkehrungen für verschiedene Embargoländer und -lagen. Hier wurden die Gelder nach diesen Bestimmungen eingefroren: Weapons of Mass Destruction Proliferators Sanctions Regulations, 31 CFR part 544, see Exec. Order No. 13,382, 70 Fed. Reg. 38,567 (June 28, 2005); Global Terrorism Sanctions Regulations, 31 CFR part 594, see Exec. Order No. 13,224, 66 Fed. Reg. 49,079 (Sept. 23, 2001).