Die im US-Bundesstaat Wisconsin ansässige klagende Stiftung hatte sich als Klägerin auf die Establishment Clause des ersten Zusatzartikels der US-Verfassung gestützt. Gemäß dieser Klausel aus dem Jahre 1791 darf der US-Kongress kein Gesetz erlassen, das die freie Religionsausübung verbietet. Dem zuwider, so die Klägerin, laufe §107(2) der US-Abgabenordnung, weil er Arbeitnehmern kirchlicher Einrichtungen einen Vorteil einräume, der ihren eigenen Arbeitnehmern versagt bliebe.
Ziel der Klage war es, die US-Finanzbehörde als Beklagte an der Gewährung der Steuerfreiheit zu hindern. Bei der Feststellung, dass Steuererleichterungen aufgrund einer religiösen Ausrichtung nicht verfassungskonform seien, stützte sich das Gericht auf eine Entscheidung des US-Verfassungsgerichts aus dem Jahre 1989, Texas Monthly, Inc. v. Bullock, das eine Mehrwertsteuerbefreiung für religiöse Verlage für unzulässig erklärt hatte. Richterin Crabb betonte in ihrer Urteilsverkündung, dass die Klausel der Religionsfreiheit sowohl religiöse als auch nicht-religiöse Amerikaner schütze.
Es mag überraschen, dass die US-Finanzbehörde vor Gericht eine Steuerbefreiung verteidigt. Tatsächlich hatte im Jahre 1984 der damalige US-Finanzminister, Donald Regan, schon die Abschaffung des §107 gefordert, hatte sein Statement dann aber auf Druck der Kirchen wieder zurückgezogen. Sollte das Urteil von Wisconsin die zu erwartenden Berufungsverfahren überstehen, dann wären alle US-Steuerzahler zumindest indirekt betroffen. Über einen Kirchenaustritt können sich Amerikaner dagegen keine Luft verschaffen, denn in den USA gibt es keine Kirchensteuern.