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Donnerstag, den 05. Dez. 2013

Böser Glaube im Domainrecht  

.   Neun gesetzliche Faktoren und alles, was ein Gericht für sinnvoll hält, fließt in die Feststellung bösen Glaubens nach dem Anticybersquatting Consumer Protection Act ein. Im Fall Carnivale v. Staub Design LLC untersuchte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia am 3. Dezember 2013 die Merkmale 5 und 9 dieses Bundesgesetzes:
(V) the person's intent to divert consumers from the mark owner's online location to a site accessible under the domain name that could harm the goodwill represented by the mark, either for commercial gain or with the intent to tarnish or disparage the mark, by creating a likelihood of confusion as to the source, sponsorship, affiliation, or endorsement of the site; …
(IX) the extent to which the mark incorporated in the person's domain name registration is or is not distinctive and famous within the meaning of subsection (c) of this section. 15 USC §1125(d)(1)(B)(i).
Staub hatte nach der Beurteilung des Gerichts kurz vor seiner Domainanmeldung die gegnerische Webseite besucht, ein the der gegnerischen Bezeichnung hinzugefügt und seine Seite nicht wie behauptet als reine Informationsseite gestaltet, sondern damit Einkünfte auf Kosten des Gegners angestrebt. Dass die vom Untergericht geschützte Domain sonderlich kennzeichnend war, scheint die Revision zu anzuzweifeln, doch bestätigt sie in ihrer Erörterung, dass die Gesamtheit aller Faktoren den bejahten Bad Faith stützt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.