(V) the person's intent to divert consumers from the mark owner's online location to a site accessible under the domain name that could harm the goodwill represented by the mark, either for commercial gain or with the intent to tarnish or disparage the mark, by creating a likelihood of confusion as to the source, sponsorship, affiliation, or endorsement of the site; …Staub hatte nach der Beurteilung des Gerichts kurz vor seiner Domainanmeldung die gegnerische Webseite besucht, ein the der gegnerischen Bezeichnung hinzugefügt und seine Seite nicht wie behauptet als reine Informationsseite gestaltet, sondern damit Einkünfte auf Kosten des Gegners angestrebt. Dass die vom Untergericht geschützte Domain sonderlich kennzeichnend war, scheint die Revision zu anzuzweifeln, doch bestätigt sie in ihrer Erörterung, dass die Gesamtheit aller Faktoren den bejahten Bad Faith stützt.
(IX) the extent to which the mark incorporated in the person's domain name registration is or is not distinctive and famous within the meaning of subsection (c) of this section. 15 USC §1125(d)(1)(B)(i).
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.