Der Kläger ging in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Qimonda AG, einem deutschen Hersteller von Halbleiter-Produkten, gegen diverse Wettbewerber von Qimonda, unter anderem Samsung, Intel und Infineon, vor. In der Halbleiter-Branche ist es üblich, dass alle Wettbewerber untereinander Lizenzverträge für ihre Patente abschließen, da aufgrund der Dichte von Patenten - die Rede ist von rund 420.000 Patenten - ohne solche Verträge keine Neuentwicklungen und Innovationen möglich wären. Normalerweise erfolgte die Lizenzierung ohne Zahlung von Lizenzgebühren. Im Gegenzug wurden durch den Wettbewerber lediglich eigene Lizenzen für dessen Patente erteilt. Der Kläger beantragte nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht die Anerkennung des deutschen Insolvenzverfahrens als ausländisches Hauptverfahren nach Chapter 15 US Code sowie die Befugnis zur Verwaltung der amerikanischen Vermögensgegenstände, hauptsächlich der 4000 US-Patente. Das Gericht kam diesem Antrag nach, und der Kläger kündigte gegenüber den Beklagten die Lizenzverträge, um gegen Zahlung von Lizenzgebühren neue abzuschließen. Die Beklagten zogen an das Bundesgericht für den östlichen Bezirk von Virginia gegen die Anordnungen des Insolvenzgerichts. Sie begründeten dies damit, dass die Anordnung der uneingeschränkten Befugnis zur Geltendmachung von Vermögensrechten gegen 11 USC §365(n) verstoße, wonach Lizenzverträge nicht einseitig aufgekündigt werden dürfen. Das Bundesgericht entschied, dass das Insolvenzgericht den Fall nicht ordnungsgemäß abgewogen habe und erneut prüfen solle, insbesondere unter Beachtung des in 11 USC §1506 verankerten Grundsatzes des ordre public. Nach erneuter Prüfung und einer viertägigen Anhörung entschied das Insolvenzgericht die Befugnis des Klägers zur Durchsetzung der Lizenzverträge dahingehend einzuschränken, dass diese unter Beachtung von 11 USC §365(n) nicht einseitig aufgelöst werden dürfen. Hiergegen wandte sich der Kläger an das Bundesberufungsgericht.
Dieses hat die Entscheidung des Insolvenzgerichts bestätigt und die Berufung abgewiesen. In seiner umfangreichen Begründung legt es fest, dass trotz Anerkennung ausländischer Verfahren und der für diese geltenden abweichenden Regelungen insbesondere aufgrund des ordre public-Grundsatzes stets auch das Recht des anerkennenden Staates berücksichtigt werden muss. Dieses mache es hier erforderlich, zum Schutze der Innovationskraft und bereits getätigter Investitionen der Beklagten aufgrund der bestehenden Lizenzverträge eine einseitige Loslösung von diesen Lizenzverträgen durch den Kläger zu unterbinden, auch wenn dies nach §103 der deutschen Insolvenzordnung ohne weiteres möglich wäre.