Gutachten und Selbstbelastung
PZ - Washington. In seinem Urteil vom 11. Dezember 2013 in dem Fall Kansas v. Cheever wandte der Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten den Grundsatz der Waffengleichheit zu Lasten des Angeklagten an. Dieser wurde wegen Mordes angeklagt und verteidigte sich wegen Drogenkonsums mit fehlendem Vorsatz.
Daher ließ ihn das Gericht durch einen forensischen Psychiater untersuchen. Nachdem er das Gutachten seines eigenen Gutachters vorlegte, das ihm Hirnschäden und die Unfähigkeit zum Vorsatz bescheinigte, widerlegte die Anklage dieses Gutachten durch das gerichtlich bestellte Gutachten. Der Angeklagte berief sich dann auf den fünften Verfassungszusatz: Das Gerichtsgutachten zwänge ihn, gegen sich selbst auszusagen. Da es angeordnet war, sei es nicht freiwillig entstanden.
Der Supreme Court of the United States in Washington, DC, hielt die Verwertung des Gerichtsgutachtens mit dem Fifth Amendment vereinbar. Das Argument der Waffengleichheit gebiete, dass einem Parteigutachten eine Widerlegung durch das andere Gutachten gegenüberstehe. Dieses sei in engen Grenzen und nicht über die bloße Widerlegung hinaus verwertbar. Der Angeklagte habe durch seine Einrede eines psychischen Defekts den Weg zum Einsatz des Gegengutachtens gewiesen. Dessen Einbringung beruhe somit auf seiner freiwilligen Entscheidung.
Daher ließ ihn das Gericht durch einen forensischen Psychiater untersuchen. Nachdem er das Gutachten seines eigenen Gutachters vorlegte, das ihm Hirnschäden und die Unfähigkeit zum Vorsatz bescheinigte, widerlegte die Anklage dieses Gutachten durch das gerichtlich bestellte Gutachten. Der Angeklagte berief sich dann auf den fünften Verfassungszusatz: Das Gerichtsgutachten zwänge ihn, gegen sich selbst auszusagen. Da es angeordnet war, sei es nicht freiwillig entstanden.
Der Supreme Court of the United States in Washington, DC, hielt die Verwertung des Gerichtsgutachtens mit dem Fifth Amendment vereinbar. Das Argument der Waffengleichheit gebiete, dass einem Parteigutachten eine Widerlegung durch das andere Gutachten gegenüberstehe. Dieses sei in engen Grenzen und nicht über die bloße Widerlegung hinaus verwertbar. Der Angeklagte habe durch seine Einrede eines psychischen Defekts den Weg zum Einsatz des Gegengutachtens gewiesen. Dessen Einbringung beruhe somit auf seiner freiwilligen Entscheidung.