Urheberrecht an Dissertation
CK • Washington. Ein Doktorant stand mit seiner Uni auf Kriegsfuß. Diese nahm ihm seine fertige Dissertation weg, verteilte intern Kopien und führte sie in den Katalog und Verteiler der Uni-Bücherei ein. Erbost verklagte er die Uni wegen der Verletzung seiner Rechte an seinem noch unveröffentlichten Werk.
Am 23. Dezember 2013 gewann er teilweise vor dem Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks in Denver. Im Fall Diversey v. Schmidly entschied das Gericht unter Auslegung der Verjährungsfristbestimmung in 17 USC §507(b), dass die Dreijahresfrist für ein unerlaubtes Kopieren verstrichen war, doch die Aufnahme in den Katalog zum Verleihzweck, Distribution, später und noch innerhalb der Frist erfolgte.
Das Untergericht hatte die Tatbestände der Verletzung durch Kopieren und Verleihen nicht sorgfältig getrennt, während der Kläger sich erfolglos auf die Mindermeinung zum Fristbeginn im Copyright Act berief. Sie beginnt nach herrschender Meinung mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen. Ein Fair Use der Uni kommt nicht in Betracht, wie das Gericht in seiner ausführlichen Abwägung der Merkmale von 17 USC §107 - siehe dazu Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation & Recht, Jan. 2014, - darlegt. Die Uni hatte sein Werk völlig entwertet, sodass er sich mit ihm nicht einmal einen anderen Doktorvater suchen konnte.
Am 23. Dezember 2013 gewann er teilweise vor dem Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks in Denver. Im Fall Diversey v. Schmidly entschied das Gericht unter Auslegung der Verjährungsfristbestimmung in 17 USC §507(b), dass die Dreijahresfrist für ein unerlaubtes Kopieren verstrichen war, doch die Aufnahme in den Katalog zum Verleihzweck, Distribution, später und noch innerhalb der Frist erfolgte.
Das Untergericht hatte die Tatbestände der Verletzung durch Kopieren und Verleihen nicht sorgfältig getrennt, während der Kläger sich erfolglos auf die Mindermeinung zum Fristbeginn im Copyright Act berief. Sie beginnt nach herrschender Meinung mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen. Ein Fair Use der Uni kommt nicht in Betracht, wie das Gericht in seiner ausführlichen Abwägung der Merkmale von 17 USC §107 - siehe dazu Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation & Recht, Jan. 2014, - darlegt. Die Uni hatte sein Werk völlig entwertet, sodass er sich mit ihm nicht einmal einen anderen Doktorvater suchen konnte.