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Montag, den 06. Jan. 2014

Webseite schafft keine Gerichtsbarkeit

 
.   Eine Webseite, die Produkte verzeichnet, doch nicht zum Kauf anbietet, reicht allein nicht aus, um eine Beklagte im fremden Gerichtsbezirk der USA zu verklagen. Die ausländische Beklagte im Fall Skyworks Solutions Inc. v. Kinetic Technologies Inc. wird mit ihrer kalifornischen Tochtergesellschaft im Bundesgericht für den Bezirk von Massachusetts verklagt, mit der ihr die Patentverletzung beim Vertrieb von LED-Treibern für Samsung-Handies vorgeworfen wird.

Der Klägeranwalt erwarb Samsung-Handies mit solchen Treibern in Massachusetts. Die Klage wurde nur der Tochter zugestellt, die die mangelnde örtliche Zuständigkeit, personal Jurisdiction, rügte. Das Gericht erklärte am 30. Dezember 2013 in einem leicht verständlichen Beschluss, dass erstens nach dem Prozessgesetz von Massachusetts kein zuständigkeits­begründender Verkauf im Staat stattfand.

Die Webseite erreicht zwar Interessenten im Forumstaat, doch bewirkt sie keinen Umsatz. Außerdem findet der United States District Court, dass keine Einbringung der Treiber in den Handelsstrom nach dem Stream of Commerce-Grundsatz vorliegt, die als ein Due Process-Faktor die Zuständigkeit über die amerikanische Tochter der Muttergesellschaft in Hongkong begründen könnte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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