Der Vertrag ist aus sich selbst heraus erklärlich und enthält letztlich nur die Verpflichtung, in Zukunft eine Vereinbarung zu treffen. Wegen dieser Selbsterklärlichkeit ist auch keine Auslegung erforderlich, die eine Partei beantragt hatte, um auf diesem Weg externe Beweise, extrinsic Evidence, anbieten zu dürfen, die eine andere Vertragsabsicht belegen sollten.
Bei Letters of Intent und anderen Vorverträgen sollte diese Rechtsprechung berücksichtigt werden, doch auch bei Verträgen über einen Leistungsaustausch, die nach gewisser Laufzeit Anpassungen nach Verhandlungen vorsehen. Die Pflichten der Vertragsparteien sollten ebenso klar bestimmt werden wie die Partei, der die jeweilige Pflicht auferlegt wird. Die Freiheit zu Neuverhandlungen besteht ohnehin. Sie bedarf keiner vertraglichen Festlegung.
Oft wird die Pflicht zur zukünftigen Nachverhandlung von Vertragsbestimmungen nur in dem Umfang durchsetzbar sein, dass den Parteien die Pflicht obliegt, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, an Verhandlungen teilzunehmen. Eine Pflicht, ein bestimmtes Verhandlungsergebnis zu akzeptieren, besteht hingegen nicht. Allerdings kann ein Rahmenergebnis im ursprünglichen Vertrag mit der Pflicht zu Verhandlungen und einem festgelegten Ergebnis vorgesehen werden. Letztes gilt, wenn die Verhandlungen kein neues Ergebnis herbeiführen. Ist das Rahmenergebnis schlecht genug für beide Seiten, sollte die Bereitschaft zu sinnvollen Verhandlungen steigen.