Natürlich darf man das Risiko nicht herunterspielen. Allerdings sollte man auch an die richtige Versicherungsdeckung für die USA denken und Vertriebsverträge, Distribution Agreements, für die USA so verhandeln, dass das Risiko einer Haftungsfreistellung, Indemnification, möglichst nicht zusätzlich zum eigenen Risiko übernommen wird. Und immer sollte man den Marktauftritt in den USA so vorbereiten, dass ein deutsches Unternehmen nicht direkt der Gerichtsbarkeit der US-Gerichte unterfällt.
Wie vorsichtig die US-Gerichte mit Produkthaftungsansprüchen vorgehen, belegt der Revisionsbeschluss des Bundesberufungsgerichts im vierten Bezirk der USA im Fall Eskridge v. Pacific Cycle Inc. vom 17. Januar 2014, den es nach dem verbraucherfreundlichen Recht des Staates West Virginia beurteilt. Obwohl es bei der lesenswertern Abwägung eines Anspruches wegen der behaupteten Fehlkonstruktion einer Radgabel den Prozess zur Vorlage an die gefürchteten Geschworenen zurückverweist, nimmt es dem Kläger den schärfsten Wind aus den Segeln: Es erklärt den Strafschadensersatzanspruch, Punitive Damages, für unzulässig.