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Freitag, den 24. Jan. 2014

Nachlass: $3 Mio. ungeklärt  

.   Eine Belgierin beansprucht als Nachlass­verwalterin $3 Mio. in einem US-Gericht. Das Urteil vom 22. Januar 2014 im Fall Knowland v. Syrian Arab Republic verdeut­licht, wie Gerichts­verfügungen aus unterschied­lichen Recht­sordnungen Verwirrung schaffen. Der Eindruck, die Gerichte redeten aneinander vorbei, ist bedrückend, wenn beide ihr Ziel darin sehen, den Parteien zum Recht zu verhelfen.

Der Fall betrifft einen Amerikaner, der in Brüssel verstarb und in Monte Carlo lebte, nachdem er in Öster­reich ein Opfer syrischer Terroristen wurde. Nach seinem Tod setzte ein belgisches Gericht die Klägerin aufgrund eines Testaments zur Verwalterin der Angelegen­heiten des Erblassers ein, ohne jedoch zu klären, welches Recht anwendbar sein sollte und ob ein Nachlass mit eigener Rechts­persön­lichkeit besteht.

An diese Unterlassungen knüpft das Bundesgericht der Hauptstadt an. Ein Nachlass ist in den USA eine selbständige Körperschaft des Zivilrechts, die ähnlich wie eine Gesellschaft in Liquidation von einem Verwalter abgewickelt wird. Dass der Erblasser verschiedene Namen trug, macht den Anspruch verwirrend, ist jedoch nicht entscheidend. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Klägerin nach amerikanischem Recht nachlass­vertretungs­berechtigt ist. Da ihr das erforderliche Standing fehlt, ist die Klage abzuweisen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.