CK • Washington. Zwei Softwarefirmen schreiben in unterschiedlichen Programmsprachen auf unterschiedlichen Betriebssystemen vergleichbare Programme für Alarmsysteme, die beim Endkunden Datenbanken mit unverschlüsselten Ereigniskodes nutzen. Beim Wechsel zwischen den Systemen muss der Endkunde die Daten aus der Datenbank auslesen und in die des neuen Systems einpflegen lassen. Diese Aufgabe übernimmt der Softwareanbieter, zu dessen Sicherheitslösung der Kunde wechselt.
Das Auslesen durch neue Treiber, den Zugriff auf die Datenbank und die Erkennung und Konvertierung der Kodes bezeichnete die Klägerin im Fall Dice Corp. v. Bold Techologies als Verletzung ihres Urheberrechts am Quellkode und als schadensersatzpflichtige Aufdeckung eines Geschäftsgeheimnisses nach dem Uniform Trade Secrets Act. Außerdem soll die Nutzung von Endkunden-Passwörtern beim Zugriff auf die Datenbank der Erstanbieters eine Verletzung des Digital Millennium Copyright Act bedeuten, behauptete die Klägerin, die den zweiten Softwareanbieter verklagte, der ihr einen Kunden abgejagt hatte.
Das abweisende Urteil des Bundesberufungsgerichts im sechsten Bezirk der USA in Cincinatti vom 24. Januar 2014 erläutert ausführlich nicht nur die rechtlichen Aspekte - beispielsweise die unterlassene Eintragung des Urheberrechts beim Copyright Office in Washington, DC, als Klagevoraussetzung und die mangelnde Geheimnisqualität einfacher Zuordnungen von Kennzeichen zu Ereignissen -, sondern stellt auch den programmiertechnischen Sachverhalt nachvollziehbar dar. Damit ist die Entscheidungsbegründung von 18 Seiten besonders wertvoll als Vorbild für vergleichbare Fallkonstellationen mit Software-Lieferantenwechsel und -Kundenabwerbung.