Die Beklagte verweigerte nach Aufforderung der Klägerin die Entfernung des Materials aus dem Internet. Die Klägerin beantragte daraufhin erfolgreich die Eintragung des Mitschnitts beim Urheberrechtsamt, Copyright Office, in Washington, DC und durfte dann Klage erheben. Sie verlor jedoch.
Am 27. Januar 2014 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City, dass die gesamte Aufzeichnung nach dem Fair Use-Grundsatz in §107 Copyright Act vervielfältigt und vertrieben werden darf. Die Faktoren der Abwägung dieses Grundsatzes hat der Verfasser in Licht in der Grauzone: Google Books ausführlich erörtert.
Die neue Begründung geht im Unterschied zu Büchern auf Tondateien ein. Als wichtiger Faktor zugunsten der Beklagten wiegt das Gebot der amerikanischen Börsenaufsicht SEC, Finanzinformationen allen, nicht nur Analysten verfügbar zu machen. Den bei der Buchdigitalisierung ausschlaggebenden Faktor transformative Use hielt dieses Gericht für verzichtbar und die nichtauthorisierte Beschaffung der Tondatei für irrelevant.