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Donnerstag, den 30. Jan. 2014

Marke und Person toter Musiker  

Jimi Hendrix' Persönlichkeitsrecht und Marke überleben
.   Bedeutsam, doch schwer verständlich ist die Revisionsbegründung vom 29. Januar 2013 im Fall Experience Hendrix LLC v. Hendrixlicensing.com Ltd. Mehrere Richter des Senats verfassten Mindermeinungen. Die Argumente sind esoterisch, als zwei Unternehmen mit Lizenzen für den verstorbenen Künstler Jimi Hendrix eine langwährende Schlacht vor das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco bringen.

Wegen einer Verbraucherschutz- und Markenverletzung hatten die Geschworenen $1,7 Mio. Schadensersatz zugesprochen, den der Richter im Untergericht auf $60.000 reduzierte und die Revision zur Neubeurteilung zurückreicht. In der Widerklage auf ein Feststellungsurteil gewann die Beklagte das Argument, das Gesetz des Staates Washington über die Anerkennung eines Persönlichkeitsrecht für Verstorbene, das im Widerspruch zum Recht des Staates New York, wo Hendrix lebte und verstarb, steht, verletze die Bundesverfassung, doch gewann die Klägerin in der Revision.

Neben dem unter anderem auf Domainrecht basierenden Markenanspruch siegte die Klägerin mit ihrem Schadensersatzanspruch nach dem Verbraucherschutzgesetz und erzielte eine Verbotsverfügung, die die Revision wegen unklarer Formulierungen zurücksendet. Die Beklagte unterliegt mit der Behauptung, die Domainnamen stellten einen Fair Use nach Bundesmarkenrecht im Lanham Act dar. Auf insgesamt 45 Seiten stellen die Begründung und Mindermeinungen eine lehrreiche Lektüre und Einführung in diese Themen dar. Sie ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, weil gerade Auffassungen des Ninth Circuit oft von den anderen 12 Circuits der USA abgelehnt werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.