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Freitag, den 31. Jan. 2014

Skandal im US-Gericht  

.   Der Skandal erregt die Presse, die Stimmung gegen die amerikanische Gerichtsbarkeit macht, die sie nicht versteht. Skandalöse Entscheidungen aus den ersten Instanz, oft nur ein Geschworenenspruch vor dem Urteil, liefern Schlagzeilen. Um die Fakten und eigentlichen Ergebnisse, nach dem Urteil oder einer Revision, soll sich doch die Fachpresse kümmern! Diesen Eindruck erhält der amerikanische Beobachter deutscher Medien.

Wer die Fakten sucht, ist auf die Primärquellen angewiesen und muss die Gerichtsbarkeit verstehen. Die wichtigsten Gerichte sind die des Bundes, vor allem die richtungsweisenden Revisionsgerichte in den 13 Bundesbezirken und der United States Supreme Court in Washington, DC. Jeder Staat hat zudem seine eigene, oft dreistufige Gerichtsbarkeit, und die meisten Fälle des Straf-, Vertrags- und Haftungsrechts beginnen und enden dort.

Die Gesetzgebung stammt vornehmlich aus den einzelnen Staaten, die die Rechtstraditionen auch seit der Unabhängigkeit der US-Kolonien von England weiterführen. Der Bund besaß anfangs nach seiner eigenen Verfassung, Constitution, wenig Gesetzgebungskompetenzen. Erst um 1937 nahm er weitere Zuständigkeiten in seine Hand und ist nun sehr aktiv in den Gesetzgebungssphären, die ihm die Staaten übrig lassen.

In den Gerichten herrscht die Jury, wie schon in den Kolonien, und wie in der Bundesverfassung vorgesehen. Über diesem Herrscher richtet der wie ein König Respekt erheischende Richter. Wenn die Laien der Jury ihren Spruch erlassen haben, fällt er das Urteil - oft nachdem die Parteien die Änderung oder Aufhebung des Spruchs beantragen. Die Presse berichtet dann über den skandalösen Juryspruch - und ignoriert die Korrekturen des Richters und der Revision. Da ist das eigentliche Recht zu finden, das den Juristen interessiert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.