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Samstag, den 01. Febr. 2014

Es muss nicht gleich eine Abmahnung sein  

.   Das Abmahnunwesen deutscher Art gibt es in den USA nicht. Wer kann sich eine Abmahnung ohne das urdeutsche Konzept der GoA-Kostenüberbürdung schon leisten? Ein gründlich vorbereiteter Cease and Desist Letter, der einer Feststellungs­widerklage standhält, kann schnell einen Aufwand von $5000 oder mehr auslösen. Diese Kosten müssen auch wirtschaftlich vertretbar sein, bevor ein Anwalt einen solchen Auftrag befürwortet.

Je nach Situation kann der amerikanische Anwalt alternativ die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite anregen, die nicht die rechtliche Qualität einer Cease and Desist-Forderung besitzt. Eine freundliche, vielleicht sogar konstruktiv gehaltene Notice über rechtswidriges Verhalten ohne Androhung rechtlicher Folgen kann bereits den gewünschten Erfolg der Korrektur solcher Handlungen oder eine Antwort mit Erklärungen über die Sicht der Gegenseite auslösen.

Die Notice selbst bewirkt eine Verbesserung der Beweislage, wenn der behauptete Anspruch in seinen Rechtsfolgen durch den Beleg der Kenntnis vom Fehlverhalten verschärft wird. Erweist sich, dass ein strittiges Verfahren unvermeidbar wird, kann sie die Chancen des Mandanten bei der Schadensersatzfolge oder der Art der Verbotsverfügung stärken.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.