Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA sandte jedoch am 4. Februar 2014 die Klage ins Ausgangsgericht zur weiteren Prüfung zurück, weil die partikularisierte Schädigungsbehauptung infolge der Datenveröffentlichung in Verbindung mit dem Schutzgesetz der privaten Kreditwürdigkeit hinreichend behauptet sei. Dies gilt auch für Kausalität und gesetzliche Rechtsfolgen zum Schadensausgleich. Der Prozess ist somit zulässig, und der Kläger darf im Untergericht weiter vortragen und ins Beweisverfahren einsteigen.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA sandte jedoch am 4. Februar 2014 die Klage ins Ausgangsgericht zur weiteren Prüfung zurück, weil die partikularisierte Schädigungsbehauptung infolge der Datenveröffentlichung in Verbindung mit dem Schutzgesetz der privaten Kreditwürdigkeit hinreichend behauptet sei. Dies gilt auch für Kausalität und gesetzliche Rechtsfolgen zum Schadensausgleich. Der Prozess ist somit zulässig, und der Kläger darf im Untergericht weiter vortragen und ins Beweisverfahren einsteigen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.