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Freitag, den 07. Febr. 2014

Gericht schickt Klage in USA zurück

 
.   Dass amerikanische Gerichte jede Klage mit Auslandsbezug annehmen, ist ein überholter Spruch. Selbst wenn sie zuständig sind, verweisen sie solche Klagen oft ins Ausland, wenn dort ein nährerer Bezug zu Sachverhalt, Zeugen, Beweisen oder anwendbarem Recht besteht. Nach dem Forum Non Conveniens-Grundsatz muss das Gericht sein Ermessen ausüben und sicher sein, dass die ausländische Gerichtsbarkeit einen adäquaten Rechtsweg bietet.

Im Fall Aldana v. Del Monte Fresh Produce NA, Inc. blieb diese Verweisung jedoch fruchtlos. Die Gerichtsbarkeit von Guatemala, dem Zielland, blockiert solche Verweisungen nach einem Forum Non Conveniens Blocking Statute, erklärten die frustrierten Kläger aus Guatemala und verlangten vom US-Gericht die Weiterführung des US-Prozesses. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta wies ihren Antrag am 6. Februar 2014 ab.

Das in der Revisionsbegründung zitierte Blocking Statute von Guatemala bewirkt das Erlöschen einer guatemaltekischen Gerichtsbarkeit bei einer Verweisung nach dem FNC-Grundsatz. Da die Kläger unter anderem in Guatemala nicht den gesamten Rechtsweg gegen die Abweisung ihrer dortigen Klage ausgeschöpft hatten, konnte das amerikanische Gericht keine extremen Umstände feststellen, die die Weiterführung des Prozesses in den USA rechtfertigten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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