×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 08. Febr. 2014

Überschuldet? Kein Problem

 
.   Vorkasse, Letter of Credit oder begrenzter Kreditrahmen, lautet der Rat für deutsche Lieferanten in die USA immer wieder. Die Über­schuldung ist für amerikanische Firmen zunächst kein Problem, jedenfalls nicht so wie in Deutschland, wo der Geschäfts­führer bei einer Insolvenz­verschleppung mit einem Bein im Gefängnis steht.

Ein Blick in die Tageszeitung unter dem Stichwort Insolvenz­anmeldung zeigt das Risiko auf: < $50000 Haben, > $1 Mio Soll. Und das beim Finanzberater, der wohl den Umgang mit Geld kennen sollte! In den USA ist so Vieles einfach anders. Dass es kein amerikanisches Sicherungs­eigentum oder einen Eigentums­vorbehalt wie in Deutschland gibt, sollte auch vor leicht­fertigen Lieferungen in die USA schützen.

Tipp: Lieferantenansprüche werden durch Eintragungen und pfandrechtliche Liens gesichert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER