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Samstag, den 15. Febr. 2014

Einfach irgendwo alle verklagen  

.   Der Fall Liebman v. Deutsche Bank National Trust zeigt nahezu alles auf, was Kläger falsch machen, und sie werden daher mit ausgezeichneter und lehrreicher Begründung heimgesandt: Fehlende Zustellung; mangelnde örtliche Zuständigkeit; mangelnde sachliche Zuständigkeit, weil einerseits ein Richter eines einzelstaatlichen Gerichts und andererseits ein Urteil vom einzelstaatlichen Gerichts nicht vor dem Bundesgericht angefochten werden darf; unvollständige Bezeichnung der Parteien; und unvollständiger und damit unzulässiger Vortrag.

Dabei hatten sich die Kläger, die gegen die Vollstreckung von hypothekarischen Rechten in Florida vorgegangen waren, wohl viel von einer Klage vor dem Bundesgericht in der Hauptstadt versprochen. Sie hatten sich sogar die Mühe gemacht, neben dem Richter aus Florida diverse Deutsche als Beklagte einzubeziehen, obwohl die hauptbeklagte Bank als Hypothekenbank ganz offensichtlich eine juristische Person ist. Möglicherweise ging es ihnen nur um einen Zeitgewinn zur Vollstreckungsvereitelung.

Dazu eignet sich auch eine wahnwitzige Klage, die zu Recht am 11. Februar 2014 im United States District Court for the District of Columbia Schiffbruch erlitt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.