Doch bei der dritten Subpoena geht er vor Gericht: Seinen Rechner will er nicht herausgeben, zumal nach seiner Ansicht dort nichts zu finden sei. Der Beschluss vom 10. Februar 2014 des Bundesgerichts für den Bezirk von Maryland enthält im Fall Advanced Career Technologies, Inc. v. John Does 1-10 lesenswertes Material zur Rechtslage. Das Gericht stimmt dem Blogger zu, dass das Zwangsmittel nach Rule 45(c)(3)(A)(iv) Federal Rules of Civil Procedure eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, der keine angemessene Erfolgsaussicht gegenübersteht.
Erstens würde dem Blogger der Rechner 30 Tage lang fehlen. Zweitens enthalten Rechner erfahrungsgemäß Unmengen privater Informationen oder vertraulicher geschäftlicher Daten, und ihre Herausgabe zur forensischen Untersuchung stelle einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Diese Bürden sind beträchtlich, wenn das Gericht bedenkt, dass der Blogger keiner rechtswidrigen Tat beschuldigt wird. Zudem ist zu erwarten, dass Blogdaten nicht auf dem Bloggerrechner, sondern auf dem Betreiberserver zu finden sind. Dem Unternehmen ist zuzumuten, sich an diesen, hier Google, zu wenden.