Der unvergütete Sportler schaute dem Gaul ins Maul und verklagte die Kette aus Marken-, Verbraucherschutz-, Handelsbetrugs- und Persönlichkeitsrecht und verlor, doch gewann er im Fall Michael Jordan v. Jewel Food Stores, Inc. am 19. Februar 2014 vor dem besonders begabten und stets lesenswerten Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago.
Zumindest nach Markenrecht ist dem Sportler ein Anspruch nicht wegen der Meinungsfreiheit der Kette verwehrt, urteilte das Gericht auch bei günstigster Auslegung der Absichten des Unternehmens. Bei der Anwendung des First Amendment ist zwischen gewerblicher und sonstiger Rede zu unterscheiden. Bei non-commercial Speech ist der Spielraum größer. Hier macht die Verbindung von Firmenlogo mit dem Bildnis die gewerbliche Absicht deutlich, und das Bundesgericht erster Instanz muss den Anspruch weiter prüfen.