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Donnerstag, den 20. Febr. 2014

Sportler in Werbung gratuliert  

.   Werbung mit dem Bildnis eines Sportlers erfordert seine Zustimmung, die oft erworben werden kann. Eine Ladenkette verband sein Bild mit einem Glückwunsch zum Lebenserfolg und ihrem Logo in einer Anzeige, die sie kostenlos in einer Sportzeitschriftensonderausgabe als Gegenleistung für die Aufnahme des Hefts in den Läden schaltete.

Der unvergütete Sportler schaute dem Gaul ins Maul und verklagte die Kette aus Marken-, Verbraucherschutz-, Handelsbetrugs- und Persönlichkeitsrecht und verlor, doch gewann er im Fall Michael Jordan v. Jewel Food Stores, Inc. am 19. Februar 2014 vor dem besonders begabten und stets lesenswerten Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago.

Zumindest nach Markenrecht ist dem Sportler ein Anspruch nicht wegen der Meinungsfreiheit der Kette verwehrt, urteilte das Gericht auch bei günstigster Auslegung der Absichten des Unternehmens. Bei der Anwendung des First Amendment ist zwischen gewerblicher und sonstiger Rede zu unterscheiden. Bei non-commercial Speech ist der Spielraum größer. Hier macht die Verbindung von Firmenlogo mit dem Bildnis die gewerbliche Absicht deutlich, und das Bundesgericht erster Instanz muss den Anspruch weiter prüfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.