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Donnerstag, den 27. Febr. 2014

Darf Schauspielerin YouTube blockieren?

 
.   Der Fall Cindy Cargia v. Google, Inc. wirft die Frage auf, ob eine an einem Video beteiligte und daher mit Todesdrohungen lebende Schauspielerin dessen Veröffentlichung in einem Film im Internet verbieten lassen darf. Die Klägerin gewann am 26. Februar 2014 in San Francisco beim Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA einen Zwischenschritt. Das Gericht entschied, dass ihr Antrag auf eine Verbotsverfügung nicht völlig aussichtslos ist und der Prozess im Untergericht fortgesetzt werden muss.

Die Schauspielerin war für $500 und einen halben Tag engagiert worden, doch wurde das Videoprojekt eingestampft. Ihre Aufnahmen fand sie jedoch später in einem anti-islamischen Film wieder, wobei ihre Worte teilweise verfälscht waren. Gegen sie wurde eine Fatwa ausgesprochen.

Mit acht Takedown Notices nach dem Digital Millennium Copyright Act verlangte sie von Google erfolglos die Löschung des Films vom YouTube-Vertriebssystem. Das Urteil erörtert neben den prozessualen Verfügungsregeln auch den behaupteten urheberrechtlichen Anspruch der Schauspielerein. Das Untergericht hatte angenommen, die Einwilligung in die Videoaufnahmen implizierten eine Nutzungsgenehmigung für den Film.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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