Argentinien als Schiedsbeklagte eines Verfahrens nach einem Investitionsschutzabkommen behauptete, zuerst müsse ein lokaler Prozess geführt werden, ohne den die Schiedsklägerin nicht das Schiedsgericht nach dem Staatsvertrag anrufen dürfe. Diese Gateway-Frage beließ der Supreme Court of the United States jedoch beim Schiedsgericht.
Er erklärte auch, dass dessen Beurteilung der Vereitelung eines gerechten Verfahrens durch Argentinien von ordentlichen Gerichten nur nach dem deferential Standard nachprüfbar ist. Im vorliegenden Fall hatte das Schiedsgericht diese Frage mit dem Ergebnis geprüft, dass Argentinien die Bedingung eines lokalen Prozesses verwirkt hatte.