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Dienstag, den 11. März 2014

Schweigen schwächt Vertrag  

.   Ein Satellitenleistungsanbieter überträgt seinem Mieter vertraglich seine Kunden und verklagt ihn, als er nicht zahlt. Weil die Kunden nicht zahlen oder wegen Schlechtleistung des Dienstes abspringen, widerklägt der Mieter wegen betrügerischen Vertragsschlusses. Dass der Anbieter die Unzufriedenheit und Zahlungsschwierigkeiten seiner Kunden vor Vertragsschluss verschwieg, doch die Rechnungen an die Kunden vorlegte, macht den Widerklageanspruch schlüssig, entschied das Bundesgericht der Hauptstadt am 10. März 2014 im Fall Intelsat USA Sales Corp. v. Juch-Tech Inc..

Den Einwand des Anbieters, der Mieter hätte durch eine eigene Due Diligence diese Probleme aufdecken können, lässt das Gericht nicht gelten. Normalerweise ist jede Vertragspartei für die selbständige Ermittlung vertragserheblicher Tatsachen verantwortlich: Caveat Emptor.

In diesem Fall verführte der Anbieter den Mieter durch blumige Zahlen und dem Verschweigen von Umständen, die der Mieter nicht mit Sicherheit selbst feststellen konnte, da die Kunden noch an den Anbieter gebunden waren und ihre Probleme nicht jedem interessierten Dritten offenlegen würden. Ob die Due Diligence Erfolg gehabt hätte, ist im weiteren Verlauf des Prozesses zu klären; aaO 23. Jedenfalls ist der Anspruch aus Fraudulent Inducement schlüssig vorgetragen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.