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Freitag, den 14. März 2014

Erfolg mit Keywords, dann Klage

 
.   Hautpflegewaren vertrieb die Klägerin hauptsächlich mit 10000 Keywords in Suchmaschinen und einer Webseite, die den Namen ihrer eingetragenen Eigenmarke trug: Lovelyskin. Ein anderes Unternehmen trat mit denselben Produkten unter Livelyskin auf und wurde von Lovelyskin verklagt.

Livelyskin betrieb mit ihrer Widerklage erfolgreich die Löschung der ersten Marke, weil sie als beschreibende Marke zuerst ins Zweitregister und erst später mit angeblich unzureichender Darlegung der exklusiven Verwendung ins Hauptregister eingetragen wurde. In der Revision war jedoch Lovelyskin erfolgreich. Beide Marken im Fall Lovely Skin Inc. v. Ishtar Skin Care Products LLC sind schwach, erklärte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA am 13. März 2014.

Die Vermutung für die Gültigkeit einer eingetragenen Marke muss die Löschungs­betreiberin mit Beweisen überwinden. Das konnte die Beklagte nicht. Die Klägerin konnte ihrerseits nicht nachweisen, dass die zweite Marke die erste schädigte. Die Urteils­begründung enthält nützliche Erörterungen über die Anfechtbarkeit von Marken nicht nur im Secondary Register des United States Patent and Trademark Office.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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